Verordnung der Stadt Fürth für das Stadion am Ronhof
(StadionV Ronhof)
Vom 08.10.2018


Die Stadt Fürth erlässt aufgrund der Art. 23 Abs. 1, Art. 23b Abs. 1 und Art. 38 Abs. 3
des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz –
LStVG) vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 3 des
Gesetzes vom 24. Juli 2017 (GVBl. S. 388), folgende
Verordnung:


§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des
Stadions am Ronhof (im Folgenden Stadion genannt) anlässlich von Punkt- bzw.
Pokalspielen der Fußball-Lizenzmannschaft sowie der Fußball-U23-Mannschaft der
SpVgg Greuther Fürth und damit vergleichbarer Spiele.


§ 2 Aufenthalt
(1) Im Stadion dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte
oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre
Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen
können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Stadions
auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes
vorzuweisen.
(2) Besucherinnen und Besucher haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige
Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.


§ 3 Eingangskontrolle
(1) Besucherinnen und Besucher sind beim Betreten des Stadions verpflichtet, dem
Kontroll- und Ordnungsdienst ihre Eintrittskarte oder ihren
Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur
Überprüfung oder Entwertung auszuhändigen. Diese Eintrittskarte oder der
Berechtigungsausweis ist auch innerhalb des Stadions mitzuführen und auf
Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den
Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu durchsuchen, ob sie aufgrund von
Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von verbotenen
Gegenständen nach § 5 Abs. 1 ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Durchsuchung
erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. Im Weigerungsfall
ist der Zutritt zu verwehren.
(3) Personen, die ihre Berechtigung zum Aufenthalt nicht nachweisen können und
Personen, von denen aufgrund ihres Auftretens, Verhaltens oder Zustandes
eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Sachwerte Dritter oder ein sonstiges
Sicherheitsrisiko ausgeht, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions
zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik
ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist.


§ 4 Verhalten im Stadion
(1) Personen, die sich innerhalb der Stadionanlagen aufhalten, haben sich so zu
verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den
Umständen unvermeidbar- behindert oder belästigt wird.
(2) Die Besucherinnen und Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der
Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des
Stadionsprechers Folge zu leisten.
(3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucherinnen
und Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und
Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt
einzunehmen.
(4) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.


§ 5 Verbote
(1) Den Besucherinnen und Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender
Gegenstände untersagt:
a) Waffen jeder Art,
b) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können,
insbesondere Flaschen aller Art sowie Becher, Krüge, Dosen und
sonstige Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder
besonders hartem Material hergestellt sind,
c) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen sowie Druckbehälter
für leichtentzündliche oder gesundheitsschädigende Gase mit
Ausnahme von handelsüblichen Taschenfeuerzeugen,
d) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer,
Motorradhelme und Kinderwägen,
e) Feuerwerkskörper, Fackeln, bengalisches Feuer, Rauchpulver, Rauchkerzen,
Rauchbomben, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische
Gegenstände,
f) Fahnen- und Transparentstangen mit einer Länge von mehr als 2 m und
einem Durchmesser von mehr als 3 cm, sofern diese nicht vorab bei der
SpVgg Greuther Fürth angemeldet worden sind und eine entsprechende
Freigabe erfolgt ist,
g) Doppelhalter mit einer Stocklänge von mehr als 2 m und einem
Durchmesser von mehr als 3 cm sowie einer Breite von mehr als 2,5 m,
sofern diese nicht vorab bei der SpVgg Greuther Fürth angemeldet
worden sind und eine entsprechende Freigabe erfolgt ist,
h) überlaute Lärminstrumente (z.B. Vuvuzelas oder Presslufthörner) mit
Ausnahme von Megaphonen inkl. einem Satz Ersatzakkus und nach
unten offenen und einsehbaren Trommeln inklusive einem Satz
Trommelstöcke je Trommel, sofern diese vorab bei der SpVgg Greuther
Fürth angemeldet worden sind und eine entsprechende Freigabe erfolgt
ist,
i) alkoholische Getränke aller Art, sofern diese nicht innerhalb des
Stadiongeländes erworben wurden,
j) Tiere,
k) rassistisches, antisemitisches, fremdenfeindliches, homophobes,
gewaltverherrlichendes oder verfassungsfeindliches, insbesondere
rechts- bzw. linksextremistisches, Propagandamaterial,
l) sonstige gefährliche Gegenstände (z.B. Laserpointer).
(2) Verboten ist den Besucherinnen und Besuchern weiterhin:
a) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und
Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen,
Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste
aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
b) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den
Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten,
c) mit Gegenständen aller Art zu werfen,
d) Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Fackeln, bengalisches Feuer,
Rauchpulver, Rauchkerzen, Rauchbomben oder Leuchtkugeln
abzubrennen oder abzuschießen,
e) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen
oder zu bekleben,
f) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in
anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu
verunreinigen,
g) rassistische, antisemitische, fremdenfeindliche, homophobe,
gewaltverherrlichende oder verfassungsfeindliche, insbesondere rechtsbzw.
linksextremistische, Parolen zu äußern oder zu verbreiten,
h) Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswegen
einzuengen oder zu beeinträchtigen,
i) das Gesicht mit Gegenständen zu verhüllen, die geeignet und den
Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu
verhindern (z.B. Sturmmasken, Schlauchschals).


§ 6 Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Vorschriften der §§ 2, 3, 4 und 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt,
kann gemäß Art. 23 Abs. 3, Art 23b Abs. 2 und Art. 38 Abs. 4 LStVG in
Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OwiG) mit Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden.
(2) Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere über die Verwendung von
pyrotechnischen Gegenständen und die einschlägigen Vorschriften des
Waffenrechtes, bleiben unberührt.
(3) Personen, die gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen, können
ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Zutrittsverbot
belegt werden.
(4) Verbotenerweise mitgeführte Gegenstände werden sichergestellt und nach
Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben, es sei
denn, dass diese für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren als Beweismittel
benötigt werden oder dass diese auf Grund einer anderen Rechtsvorschrift
sichergestellt und eingezogen werden. Werden sichergestellte Gegenstände
nicht nach Ende der Veranstaltung abgeholt, werden diese nach Ablauf von drei
Wochen vernichtet. Die Stadt Fürth und der Stadionbetreiber haften nicht für
den Verlust oder die Beschädigung sichergestellter Gegenstände.


§ 7 Ausnahmen und Anordnungen für den Einzelfall
(1) Die Stadt Fürth kann im Vollzug des Art. 23 Abs. 3 LStVG zum Schutz der dort
genannten Rechtsgüter Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Der Stadionbetreiber ist berechtigt im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten
des § 5 Abs. 1 Buchstaben f) bis h) zu erteilen.
(3) In den übrigen Fällen der in § 5 aufgeführten Verboten kann die Stadt Fürth
auf Antrag des Stadionbetreibers im Einzelfall Befreiungen erteilen, soweit
nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.


§ 8 Hausrecht
Das Hausrecht im Stadion übt der Betreiber und gegebenenfalls für die Dauer einer
Veranstaltung auch der jeweilige Veranstalter aus. Darüber hinausgehende
Regelungen hausrechtlicher Art bleiben durch diese Verordnung unberührt.


§ 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt
Fürth in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.


Fürth, 08.10.2018
S t a d t F ü r t h
Dr. Thomas Jung
Oberbürgermeister