ALLGEMEINE TICKET-GESCHÄFTSBEDINGUNGEN („ATGB“)
SPVGG GREUTHER FÜRTH GMBH & CO. KGAA VERSION MAI 2024
1. Geltungsbereich der ATGB
1.1 Anwendungsbereich:
Diese ATGB gelten für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Tages- und/oder Dauerkarten und/oder sonstigen Eintrittskarten (gemeinsam „Ticket“ oder „Tickets“) von der SPVGG GREUTHER FÜRTH GmbH & Co. KGaA, Kronacher Str. 154, 90765 Fürth („Gesellschaft“) oder der von der Gesellschaft autorisierten Dritten („autorisierte Verkaufs-/Ausgabestellen“) begründet wird, insbesondere für den Besuch von Veranstaltungen (z.B. Fußballspielen der Lizenzmannschaft oder andere Mannschaften der Gesellschaft, insbesondere der U-23), die von der Gesellschaft zumindest mitveranstaltet werden („Veranstaltungen“), sowie den Zutritt und Aufenthalt im Sportpark Ronhof | Thomas Sommer („Stadion“), es sei denn, für die entsprechende Veranstaltung gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“). Dies gilt auch, wenn die Veranstaltungen in einer anderen Spielstätte der Gesellschaft als dem Stadion stattfinden.
1.2 Auswärtstickets:
Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Tickets mit Geltung für Auswärtsspiele der Gesellschaft („Auswärtstickets“), begründet wird, wenn die Auswärtstickets von der Gesellschaft oder von autorisierten Verkaufs-Ausgabestellen erworben werden. Spätestens mit Zutritt zu den Stadien bei Auswärtsspielen können weitere Regelungen oder AGB Geltung erlangen, insbesondere die Stadionordnung oder AGB des Heimklubs. Sollten diese ATGB mit den genannten Regelungen des Heimklubs in Widerspruch stehen, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und der Gesellschaft diese ATGB Vorrang. Rechtsverhältnisse, die den Kunden überhaupt erst dazu berechtigen, Angebote für den Erwerb von Eintrittskarten für Spiele bei dem jeweiligen Heimklub abzugeben (z.B. die Zuteilung von Promo-Codes), sind von diesen ATGB nicht umfasst.
1.3 Gästetickets:
Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Bezug von Tickets über den Gastklub und/oder die Verwendung dieser Tickets bei Stadionzutritt bei einem Spiel des Gastklubs im Stadion begründet wird. Sollten diese ATGB Regelungen des jeweiligen Gastvereins widersprechen, die dieser bei Verkauf der Tickets einbezogen hat, etwa den ATGB des Gastvereins, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Verein diese ATGB Vorrang.
2. Ticketbestellung, Vertragsschluss und Leistungsgegenstand
2.1 Bezugswege:
Tickets für die Veranstaltungen der Gesellschaft sind grundsätzlich nur bei der Gesellschaft, bei autorisierten Verkaufs-/Ausgabestellen (inkl. Gastklub). Ob eine Verkaufs-/Ausgabestelle von der Gesellschaft autorisiert ist, kann unter der Kontaktadresse unter Ziffer 15 abgefragt werden. Sollten für den Ticketerwerb bei den autorisierten Verkaufs-/Ausgabestellen von diesen ATGB abweichende Bestimmungen gelten, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und der Gesellschaft diese ATGB Vorrang.
2.2 Online-Bestellung:
Bei der Online-Bestellung von Tickets wird im Fall der Registrierung des Kunden ein persönliches Passwort vergeben. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass keine unbefugten Personen Kenntnis von seinem Passwort erhalten. Der Kunde haftet für alle in diesem Zusammenhang eintretenden missbräuchlichen Nutzungen durch Dritte, es sei denn, er hat den Missbrauch nicht zu vertreten. Im Fall der Online-Bestellung gibt der Kunde durch Auslösung der Bestellung eines Tickets mit dem auf der Internet-Präsenz der Gesellschaft (www.shop.sgf1903.de) dafür vorgesehenen Online-Befehl ein verbindliches Angebot auf Vertragsabschluss mit der Gesellschaft ab. Die Gesellschaft bestätigt dem Kunden den Eingang des Vertragsangebotes online („Bestellbestätigung“). Die Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar, sondern steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Tickets und der Berücksichtigung besonderer Umstände (z.B. Sicherheits- oder Gesundheitsaspekte). Erst mit Übermittlung (inkl. elektronischem Versand, z.B. bei print@home oder mobile-ticket oder Übermittlung per App bzw. Hinterlegung der Tickets (Ziffer 6.2)) kommt der Vertrag zwischen Gesellschaft und dem Kunden auf Grundlage dieser ATGB zustande.
2.3 Sonstige Bestellung:
Bei Bestellung über offizielle Vorverkaufsticketschalter, Tageskasse, Tickethotline, Geschäftsstelle und temporären Verkaufsständen auf Veranstaltungen kommt der Vertragsschluss mit dem Zeitpunkt der Übermittlung (inkl. elektronischem Versand, z.B. print@home- oder mobile-ticket oder Übermittlung per App oder der Übergabe bzw. der Hinterlegung des Tickets (Ziffer 6.2) auf Grundlage dieser ATGB zustande.
2.4 Besondere Regelungen und BOT-Käufe:
Die Gesellschaft behält sich vor, die für den Verkauf im Rahmen einer Veranstaltung und für den einzelnen Kunden zur Verfügung stehende maximale Ticketanzahl nach eigenem Ermessen zu beschränken sowie Ticketermäßigungen und/oder Vorzugsbedingungen zu gewähren oder zu verweigern.
Unabhängig vom Bezugswege nach Ziffer 2.1 ist jeder Ticketbezug unter Verwendung automatisierter Verfahren, die dazu dienen, Beschränkungen über die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Tickets oder andere für den Verkauf der Tickets geltende Regularien zu umgehen (sog. BOT-Käufe), unzulässig und berechtigt die Gesellschaft, eine Bestellung nicht anzunehmen bzw. zu stornieren sowie zur Verhängung einer Vertragsstrafe im Einklang mit Ziffer 12.
2.5 Zuteilung anderer Tickets:
Sofern der Kunde im Rahmen der Bestellung seine Einwilligung dazu erteilt hat, ist die Gesellschaft im Fall eines Ausverkaufes der gewünschten Kategorie berechtigt, anstatt der Nichtannahme des Angebots dem Kunden Tickets der nächstniedrigeren Kategorie zuzuteilen und/oder die gewünschte Ticketanzahl zu limitieren.
2.6 Besuchsrecht:
Die Gesellschaft als Ticketaussteller will den Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion nicht jedem, sondern nur denjenigen Ticketinhabern, die die Tickets als Kunden bei der Gesellschaft oder einer autorisierten Verkaufs-/Ausgabestelle oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 9.3 erworben haben und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 10.12) erfüllen.
Die Gesellschaft gewährt daher nur seinen Kunden, die durch in oder auf dem Ticket verankerte Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Strich- oder QR-Code, Warenkorbnummer) identifizierbar sind und/oder gegenüber einem Zweiterwerber, der nach Ziffer 9.3 Tickets zulässig erworben hat und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 10.12) erfüllen, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“). Zum Nachweis seiner Identität hat der Kunde jeweils ein geeignetes amtliches Identifikationsdokument (z.B Personalausweis oder Reisepass) sich zu führen und auf Verlangen der Gesellschaft und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Tickets, die auf von der Gesellschaft nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer 2.6 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 9.4 und 10.3 auslösen. Die Kunden und Ticketinhaber sind beim Zutritt zu Veranstaltungen im Stadion verpflichtet, auf Nachfrage der Gesellschaft anzugeben, auf welchem Weg und zu welchem Preis sie die Tickets erworben haben, dies kann auch die namentliche Nennung des Ticketverkäufers einschließen. Tickets, die auf von der Gesellschaft nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Verkauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer 2.6 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 9.4 und 12.1 auslösen. Die Gesellschaft erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er einmalig Zutritt zu der/den Veranstaltung(en) gewährt. Die Gesellschaft wird auch dann von Ihrer Leistungspflicht frei, wenn der Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat.
3. Dauerkarte
3.1 Dauerkarte:
Eine Saison-Dauerkarte und/oder eine Rückrundendauerkarte mit der Funktion einer Dauerkarte (gemeinsam „Dauerkarten“) berechtigt den Kunden grundsätzlich, diejenigen Heimspiele der Gesellschaft im Stadion zu besuchen, für die er ein Besuchsrecht erworben hat. Je nach erworbener Dauerkarte können mit ihr auch etwaige Zusatzleistungen verbunden sein (z.B. Vorkaufsrechte in Bezug auf sonstige Tickets). Diese freiwilligen Zusatzleistungen sind nur pro Dauerkartenkäufer gültig und können wiederum weitere Bedingungen, wie beispielsweise ein aktives Online-Benutzerkonto voraussetzen. Details sind der Leistungsbeschreibung bei Bestellung der Dauerkarte oder der Website der Gesellschaft unter www.sgf1903.de zu entnehmen. Zum Besuch von nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung bei Bestellung der Dauerkarte angegebenen Spielen (z.B. Sonderspiele, Freundschafts- oder Relegationsspiele), berechtigt die Dauerkarte ausdrücklich nicht, es sei denn, die Gesellschaft gibt vor den jeweiligen Spielen abweichende Regelungen bekannt.
Eine Saison-Dauerkarte hat eine Laufzeit von jeweils einer Saison (01.07. eines Jahres bis 30.06. des Folgejahres). Abweichend davon hat eine Rückrundendauerkarte, unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs, grundsätzlich eine Laufzeit von einer (Saison-)Rückrunde (in der Regel 01.01. bis 30.06. eines Jahres). Die Gültigkeit der Rückrundendauerkarte umfasst über diesen Zeitraum hinaus auch Spiele der Hinrunde, sofern diese nach dem 01.01. eines Jahres stattfinden oder Spiele der Rückrunde, sofern diese vor dem 01.01. eines Jahres stattfinden. Dauerkarten werden grundsätzlich personalisiert ausgegeben, hierbei ist zwingend Vor- und Nachname einer real existierenden Person erforderlich. Die Höhe des Preises, die Ermäßigungsberechtigung sowie die entsprechende Stichtagsangabe von Dauerkarten richten sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste der Gesellschaft („Preisliste“) – abrufbar unter www.sgf1903.de. Für Dauerkartenkunden besteht kein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Sitzplatzes. Dieses gilt auch dann, wenn der Kunde in der vorherigen Saison bereits Inhaber einer Dauerkarte war.
3.2 Überbelegung:
Sollten aus wichtigem Grund von der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Stadionöffnung oder Zuschauerzulassung bestimmte Anforderungen zu erfüllen sein (z.B. verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich vorgegebene Zutrittsbeschränkungen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen), kann es dazu kommen, dass der Kunde nicht jede Veranstaltung, für die er gemäß seiner Dauerkarte ein Besuchsrecht erworben hat, tatsächlich auch besuchen kann. Der Kunde erkennt an, dass die Gesellschaft in diesem Fall berechtigt ist, die Vergabe der Tickets transparent und diskriminierungsfrei zu bestimmen und auch einzelne grundsätzlich bereits erworbene Besuchsrechte zu stornieren. Bei Stornierung der Besuchsrechte durch die Gesellschaft wird den betroffenen Kunden der bereits gezahlte Preis (bei Dauerkarten ggf. pro rata) zurückerstattet oder nicht berechnet. Ziffer 8.6 gilt entsprechend.
3.3 Bedingungen des Dauerkartenerwerbs
Mit Ende der Laufzeit verliert eine Dauerkarte automatisch ihre Gültigkeit, d.h. der Kunde verliert jegliches Besuchsrecht. Eine vorzeitige Kündigung der Dauerkarte durch den Kunden, die Zuteilung eines neuen Platzes im Stadion auf Antrag des Kunden („Umsetzung“) und/oder die dauerhafte Umschreibung der Dauerkarte auf eine andere Person („Abtretung“) ist ausgeschlossen. Das Recht jeder Partei, das durch den Erwerb einer Dauerkarte begründete Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 BGB außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die Gesellschaft liegt insbesondere dann vor, wenn die Gesellschaft nach Maßgabe der Ziffern 9.4, 10.7., 10.8 und/oder 10.9 berechtigt ist, eine der in den genannten Regelungen beschriebenen Rechtsfolgen auszusprechen. Die Gesellschaft beabsichtigt ohne entsprechende rechtliche Verpflichtung, dem Dauerkarten-Kunden vor Ablauf der Vertragszeit ein Angebot auf Abschluss eines Folgevertrages für die Folgesaison in Form eines Anschreibens schriftlich, per E-Mail oder im Online-Ticketshop der Gesellschaft zu unterbreiten. Der Dauerkarten-Kunde kann dieses Angebot innerhalb der im Anschreiben genannten Frist und in der darin vorgesehenen Art und Weise zu den im Anschreiben mitgeteilten Bedingungen annehmen. Im Fall einer unzulässigen Weitergabe der Dauerkarte durch den Kunden nach Ziffer 9.2 ist die Gesellschaft ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe des Restbetrages, welcher dem Kunden ggf. aufgrund ausstehender Spiele als Rückerstattung anteilig zustehen würde, in Einklang mit Ziffer 12 zu verhängen.
3.4 Umsetzung:
Der Inhaber einer Dauerkarte kann die Zuteilung eines neuen Platzes im Stadion beantragen („Umsetzung“). Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Umsetzung; sie erfolgt aus Kulanzgründen seitens der Gesellschaft und steht unter dem Vorbehalt der vorhandenen Kapazitäten und organisatorischen Gegebenheiten. Die Umsetzung ist nur zum Saisonwechsel möglich. Umsetzungsanträge für die neue Saison können von der Gesellschaft nur berücksichtigt werden, wenn sie im Zeitraum zwischen dem von der Gesellschaft kommunizierten Zeitraum nach Saisonende, in dem Anpassungen bei bestehenden Dauerkartenbelegungen und -inhaberschaften vorgenommen werden können („Änderungsphase“), im Online-Ticketshop, telefonisch oder persönlich an die in Ziffer 15 genannte Kontaktadresse gestellt werden. Für die Umsetzung können von der Gesellschaft Bearbeitungsgebühren nach der Preisliste erhoben werden.
3.5 Abtretung:
Für die Weitergabe einer Dauerkarte gelten die Bestimmungen in Ziffer 9 entsprechend. Darüber hinaus kann der Inhaber einer Dauerkarte die Abtretung auf eine andere Person beantragen („Abtretung“). Eine Abtretung stellt keine Kündigung der Dauerkarte, sondern eine Übertragung des bestehenden Vertragsverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Kunden dar.
Der abtretende Kunde bleibt gegenüber der Gesellschaft so lange verpflichtet, bis der neue Kunde das Rechtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten vollumfänglich übernommen hat. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Abtretung; sie erfolgt allenfalls aus Kulanzgründen seitens der Gesellschaft. Eine Abtretung ist nur zum Saisonwechsel möglich. Eine (teilweise) Rückerstattung des Kaufpreises an den abtretenden Kunden erfolgt nicht. Für die Abtretung können von der Gesellschaft Servicegebühren nach der Preisliste erhoben werden.
3.6. Sondermodelle:
Die Gesellschaft kann nach eigenem Ermessen zeitweise Dauerkarten-Sondermodelle anbieten. Das Angebot von Dauerkarten-Sondermodellen ist stets mit einem bestimmten Anlass oder Zweck verbunden, der von der Gesellschaft jeweils angegeben wird, weshalb diesbezüglich von den Regelungen nach dieser Ziffer 4. abweichende Sonderregelungen gelten können. Einzelheiten richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste.
4. Ermäßigte und weitere Tickets
4.1 Ermäßigungsberechtigung
4.1.1 Tageskarten:
Grundsätzlich ermäßigungsberechtigt für den Erwerb von Tageskarten sind Kinder bis einschließlich 13 Jahren („Kindertickets“), Schüler (nur Vollzeit, Personalausweis/Schülerausweis), Studenten (Studentenausweis), Auszubildende (Ausbildungsnachweis), Schwerbehinderte ab 50% Grad der Behinderung (amtlicher Nachweis), Rentner (amtlicher Nachweis), Arbeitslose (amtlicher Nachweis), Besitzer der bayerischen Ehrenamtskarte (Ehrenamtskarte). Doppelte Ermäßigungen werden nicht gewährt. Kindertickets können nur zusammen mit mindestens einem Ticket für Erwachsene erworben werden. Kinder im Besitz eines Kindertickets erhalten nur in Begleitung eines volljährigen aufsichtspflichtigen Erwachsenen mit gültigem Ticket Zutritt zum Stadion. Für die jeweilige Ermäßigungsberechtigung ist der Tag maßgeblich, an dem die Veranstaltung stattfindet, für die ein Ticket bezogen wird. Kostenfreie Handicap-Begleitpersonen Karten werden nur ausgegeben, wenn der Bedarf eindeutig nachgewiesen werden kann. Die Gesellschaft behält sich vor bei Bestellungen über den Online-Ticketshop einen entsprechenden Nachweis vorab einzufordern. Kann dieser nicht erbracht werden, ist die Gesellschaft berechtigt, diese Tickets ersatzlos zu stornieren. Zum Nachweis der Ermäßigung gelten die Bestimmungen aus Ziffer 4.2.
4.1.2 Dauerkarten:
Grundsätzlich ermäßigungsberechtigt für den Erwerb von Dauerkarten sind Kinder bis einschließlich 13 Jahren („Kindertickets“) sowie Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren. Die Ermäßigung für Jugendliche ist ausschließlich im Stehplatzbereich erhältlich. Für den Erhalt einer Ermäßigung für Kinder oder Jugendliche ist ein amtlicher Nachweis über das notwendige Alter gegenüber der Gesellschaft zu erbringen. Bei der Dauerkarte ist das Alter entscheidend zum Stichtag 01.Juli. Kindertickets können nur zusammen mit mindestens einem Ticket für Erwachsene erworben werden. Kinder im Besitz eines Kindertickets erhalten nur in Begleitung eines volljährigen aufsichtspflichtigen Erwachsenen mit gültigem Ticket Zutritt zum Stadion. Eine Kinderdauerkarte berechtigt von der Gesellschaft gewährte, freiwillige Zusatzleistungen des Kids Klub „Kleeblatt Kids“ in Anspruch zu nehmen. Bei Inanspruchnahme der Leistungen gelten zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des SPVGG GREUTHER FÜRTH KIDS KLUB. Zum Nachweis der Ermäßigung gelten die Bestimmungen aus Ziffer 4.2.
4.2 Ermäßigungsnachweis:
Der jeweils aktuelle amtliche bzw. offizielle Ermäßigungsnachweis (siehe Ziffer 4.1.1 und 4.1.2) ist beim Erwerb der Tickets vorzulegen und auch beim Stadionzutritt mitzuführen sowie auf Anfrage des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Wird er nicht mitgeführt bzw. ist er nicht gültig, kann der Zutritt zum Stadion verweigert werden; der zurückgewiesene Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Missbräuchliche Zuwiderhandlungen in Bezug auf den Ermäßigungsnachweis können mit einem Verweis aus dem Stadion sowie mit einer Strafanzeige geahndet werden. Die Gesellschaft behält sich vor insbesondere die Dauerkarte erst nach Nachweis der Ermäßigung zu übergeben. Damit dieser Nachweis bei Dauerkartenverlängerungen nicht wiederholt erbracht werden muss, kann die Gültigkeitsdauer des Ermäßigungsnachweises anhand der Saison der letztmaligen Ermäßigungsberechtigung von der Gesellschaft gespeichert werden. Digital eingesendete Ermäßigungsnachweise werden nach der Kontrolle der Ermäßigungsberechtigung gelöscht.
4.3 Schoß-/Zählkarte:
Kinder von 0-5 Jahre können eine Schoßkarte/Zählkarte erhalten. Hierfür können Kosten gemäß der Preisliste der Gesellschaft entstehen. Diese Form des Tickets ist nur als Tageskarte am Spieltag an den Tageskassen erhältlich.
4.4 Weitergabe und Aufwertung:
Für die Weitergabe von ermäßigten Tickets gelten die Regelungen in Ziffer 9 mit der zusätzlichen Maßgabe, dass eine Weitergabe nur möglich ist, wenn der neue Ticketinhaber die Ermäßigungsvoraussetzungen des betroffenen Tickets ebenfalls erfüllt und gemäß Ziffer 4.2 nachweist, es sei denn, der neue Ticketinhaber zahlt vor Zutritt zum Stadion an der entsprechenden Service-Stelle als Aufpreis, die Differenz zwischen dem ermäßigten Ticket und einem entsprechenden Tagesticket am jeweiligen Spieltag („Aufwertung“). Für die Aufwertung eines Tickets kann von der Gesellschaft eine Bearbeitungsgebühr nach der Preisliste erhoben werden. Für Dauerkarten von Rollstuhlfahrer und deren Begleitperson gilt die Möglichkeit der Aufwertung durch den neuen Ticketinhaber nicht. Rollstuhlfahrern stehe im Stadion spezielle Plätze zur Verfügung, weshalb eine Weitergabe nur möglich ist, wenn auch der neue Ticketinhaber die Ermäßigungsvoraussetzungen der betroffenen Dauerkarte erfüllt. Eine Aufwertung der Dauerkartekann nur innerhalb der Änderungsphase erfolgen.
4.5 Sondertickets:
Die Gesellschaft kann nach eigenem Ermessen Tickets ohne entsprechende Erhebung von Kosten bzw. Gebühren ausgeben („Sondertickets“). Die Ausgabe von Sondertickets ist stets mit einem bestimmten Zweck verbunden, der von der ausgebenden Gesellschaft jeweils angegeben wird, weshalb diesbezüglich in Abweichung von den Regelungen für übrige Tickets nach diesen ATGB Sonderregelungen gelten können.
4.6 Kombi-Tickets:
Die Gesellschaft kann nach eigenem Ermessen Tickets in Kombination mit der Berechtigung für den Kunden anbieten, öffentliche Nahverkehrsmittel im gesamten jeweiligen Tarifgebiet für die An- und Abreise zum/vom Stadion zu nutzen („Kombi-Ticket“). Verantwortlich für die Beförderungsleistung im Zusammenhang mit dem Kombi-Ticket bleibt ausschließlich die jeweilige Betreibergesellschaft des öffentlichen Nahverkehrs. Der Preis des Kombi-Tickets ist als Gesamtpreis des Tickets bereits in der Preisliste berücksichtigt und wird daher unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Beförderungsleistung durch den Kunden erhoben. Eine anteilige Rückerstattung bei Nichtinanspruchnahme erfolgt nicht.
4.7 Beschränkung:
Die Ermäßigung von Tickets kann durch die Gesellschaft auf bestimmte Blöcke oder Preiskategorien sowie in der Anzahl beschränkt werden. Sollten die ermäßigungsfähigen Tickets nicht mehr verfügbar sein, besteht kein Anspruch auf Ermäßigung, auch wenn die Voraussetzungen beim Käufer erfüllt sind.
5. Zahlungsmodalitäten
5.1 Preise:
Die Höhe des Ticketpreises richtet sich nach der im Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung des Kunden
gültigen Preisliste im Hinblick auf die jeweilige Veranstaltung. Bestellungen von Tickets werden nur gegen Vorkasse und mit den akzeptierten Zahlungsmethoden (z.B. SEPA-Lastschrift, Überweisung, EC-Karte, PayPal, Sofort-Überweisung, Kreditkarte, Barzahlung) bearbeitet. Zuzüglich zum Ticketpreis kann die Gesellschaft dem Kunden im Fall eines Ticketversands die Versandkosten und/oder für Leistungen, die im Interesse des Käufers sind, eine angemessene Servicegebühr (z.B. Vorverkaufsgebühr) in Rechnung stellen. Diese Kosten ergeben sich für den Kunden im Rahmen des jeweiligen Bestellvorgangs nach Ziffer 2.2 bzw. Ziffer 2.3.
5.2 Stornierung:
Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung), ist die Gesellschaft berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt der Gesellschaft vorbehalten.
5.3 SEPA-Lastschriftmandat:
Erteilt der Kunde der Gesellschaft ein SEPA-Lastschriftmandat, erfolgt der Einzug der Lastschrift erst nach der Rechnungsstellung und wird dem Kunden spätestens einen Geschäftstag vor Einzug vorab angekündigt. Der Kunde sichert zu, für entsprechende Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die Gesellschaft verursacht wurde.
5.4 Zahlung per Rechnung:
Erteilt die Gesellschaft die Erlaubnis auf Zahlung per Rechnung ist der Betrag innerhalb von 10 Tagen zu begleichen. Die Karten bleiben bis zur erfolgreichen Zahlung Eigentum der Gesellschaft bzw. werden erst nach Gelderhalt ausgehändigt. Sollte die Zahlung nicht erfolgreich durchgeführt werden, ist die Gesellschaft berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mahngebühren sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt der Gesellschaft vorbehalten.
6. Versand und Hinterlegung
6.1 Versand:
Der postalische Versand von Tickets in Papierform erfolgt auf Kosten des Kunden, wobei die Gesellschaft das Versandunternehmen auswählt und diesem die Versanddaten des Kunden zur Vertragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) zur Verfügung stellt. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets beim Versand trägt der Kunde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten der Gesellschaft oder der von der Gesellschaft beauftragten Dritten vor.
6.2 Hinterlegung:
Sofern bei kurzfristiger Bestellung und Hinweis durch die Gesellschaft ein rechtzeitiger Zugang der Tickets nicht mehr gewährleistet werden kann, können die Tickets im Einzelfall nach freiem Ermessen der Gesellschaft, an der hierfür am Stadion eingerichteten Kasse zur Abholung durch den Kunden hinterlegt werden. Die Abholung der Tickets ist nur durch den Kunden oder einen vom Kunden schriftlich bevollmächtigten Dritten unter Vorlage eines amtlichen Ausweises oder eines sonstigen amtlichen zur Identifikation geeigneten Dokuments möglich. Die Gesellschaft kann für die Hinterlegung des Tickets eine angemessene Servicegebühr verlangen. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets vor der Abholung trägt der Kunde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten der Gesellschaft oder der beauftragten Dritten vor.
6.3. Elektronische Tickets:
Bei Übermittlung elektronischer Tickets (z.B. print@home oder mobile-tickets) werden dem Kunden die bestellten Tickets elektronisch (z.B. per E-Mail) in Form eines 2D-Barcodes und im PDF-Format oder zum Abruf in einer mobilen App zum Abruf übermittelt. Bei Übermittlung eines elektronischen Tickets werden keine Versandgebühren erhoben. Der 2D-Barcode für den Zugang zum Stadiongelände ist auf dem mobilen Endgerät (z.B. Smartphone) dauerhaft verfügbar zu machen oder in gut lesbarer Qualität in A4-Papierform auszudrucken und bei der Veranstaltung mit sich zu führen. Nicht lesbare 2D-Barcodes oder Ausdrucke, die nicht auf ein Verschulden der Gesellschaft zurückzuführen sind, berechtigen grundsätzlich nicht zum Zutritt zum Stadiongelände. Die Rechtsgrundlage für die damit jeweils einhergehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO.
7. Neuausstellung bei Reklamation, Defekt, Abhandenkommen
7.1 Reklamation:
Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigung als auch Ticket nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Fehlerfreiheit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Tickets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar fehlerhaft sind, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Bestellbestätigung der Gesellschaft (vgl. Ziffer 2.2) oder nach Erhalt der Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend) oder dem Postweg an die in Ziffer 15 genannte Kontaktadresse erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, und/oder im Falle hinterlegter Tickets nach Ziffer 6.2 hat die Reklamation unverzüglich zu erfolgen, im Übrigen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Im Falle einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben bzw. gemäß Ziffer 6.2 hinterlegt wird, muss eine etwaige Reklamation unverzüglich erfolgen. Fehlerhaft im Sinne dieser Ziffer 7.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll der E-Mail. Bei berechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt die Gesellschaft dem Kunden gegen Aushändigung des reklamierten Tickets in Papierform kostenfrei ein neues Ticket aus; elektronische Tickets sperrt die Gesellschaft gegen entsprechenden Nachweis des Fehlers sowie der Legitimation des Kunden (z.B. Zusendung eines Screenshots unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer) und stellt kostenfrei ein neues elektronisches Ticket unter Behebung des Fehlers aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 7.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens der Gesellschaft zurückzuführen ist.
7.2 Defekt:
Im Fall eines technischen Defekts eines Tickets bzw. bei Schwierigkeiten im Rahmen der elektronischen Zugangskontrolle stellt die Gesellschaft bei nachgewiesener Legitimation des Kunden unter Sperrung des alten Tickets ein neues Ticket aus oder schaltet das alte Ticket entsprechend frei. Dies gilt ausdrücklich nicht für technische Defekte, die eindeutig vom Kunden hervorgerufen wurden (z.B. Beschädigung der im oder auf dem Ticket verankerten Individualisierungsmerkmale (vgl. Ziffer 10.3 c)), Defekt des mobilen Endgeräts (z.B. Smartphone), nicht lesbarer Ausdruck etc.). Für die Neuausstellung können Servicegebühren nach der Preisliste der Gesellschaft erhoben werden, es sei denn, die Gesellschaft oder von der Gesellschaft beauftragte Dritte haben den Defekt nachweislich zu vertreten.
7.3 Abhandenkommen:
Die Gesellschaft ist über das Abhandenkommen, d.h. jeden unfreiwilligen Verlust, von bei Ihr erworbenen Tickets unverzüglich zu unterrichten. Die Gesellschaft ist berechtigt, diese Tickets unmittelbar nach Anzeige des Abhandenkommens zu sperren. Im Fall des Abhandenkommens eines der elektronischen Zugangskontrolle unterliegenden Tickets erfolgt nach entsprechender Anzeige, Sperrung des Tickets und Legitimationsprüfung des Kunden eine Neuausstellung des Tickets. Für die Neuausstellung kann von der Gesellschaft eine Servicegebühren nach der Preisliste erhoben werden. Bei missbräuchlichen Anzeigen eines Abhandenkommens erstattet die Gesellschaft Strafanzeige. Eine Neuausstellung abhandengekommener Tickets, die keiner elektronischen Zugangskontrolle unterliegen, kann aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
8. Rücknahme und Erstattung; Umplatzierung
8.1 Kein Widerrufs- oder Rücknahmerecht:
Auch wenn die Gesellschaft Tickets über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht des Kunden beim Kauf eines Tickets. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht. Jede Angebotsabgabe bzw. Bestellung von Tickets ist damit unmittelbar nach Bestätigung durch die Gesellschaft bindend und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Tickets.
8.2 Umtausch und Rücknahme:
Umtausch und Rücknahme von Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen. Kann ein Kunde sein Ticket aus persönlichen Gründen nicht nutzen (z.B. Krankheit), ist ausnahmsweise eine Weitergabe des Tickets an einen Dritten im Rahmen der Regelung unter Ziffer 9.3 zulässig.
8.3 Verlegung oder Spielabbruch:
Bei einer zeitlichen oder örtlichen Verlegung der Veranstaltung im Fall einer bei Erwerb des/ der Tickets bereits endgültig terminierten Veranstaltung behalten die entsprechenden Tickets ihre Gültigkeit. Der Kunde kann, soweit es sich um Tagestickets handelt, vom Vertrag zurücktreten, im Fall von Dauerkarten ggf. teilweise im Hinblick auf die betroffene Veranstaltung. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend) oder schriftlich auf dem Postweg an die Kontaktadresse zu erklären. Der betroffene Kunde erhält gegen Vorlage oder Rücksendung des Tickets auf eigene Rechnung an die Gesellschaft, im Fall elektronisch übermittelter Tickets unter Nennung der entsprechenden Bestellnummer in der Rücktrittserklärung, nach Wahl der Gesellschaft entweder den entrichteten Ticketpreis – bei Dauerkarten anteilig – erstattet oder einen Gutschein im Wert des entsprechenden Ticketpreises zugeteilt, es sei denn, die Zuteilung eines Gutscheins ist dem Kunden unzumutbar; Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet. Bei Abbruch der Veranstaltung besteht kein Anspruch des Kunden auf Erstattung des entrichteten Ticketpreises, es sei denn, die Gesellschaft hat den Spielabbruch zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kunden mit den Interessen der Gesellschaft sprechen im Einzelfall für eine Erstattung. Die endgültige, spielplanmäßige Ansetzung oder Terminierung einer Veranstaltung gilt nicht als Verlegung im Sinne dieser Regelung und berechtigt den Kunden daher nicht zum Rücktritt, wenn bei Erwerb des Tickets die endgültige Ansetzung bzw. Terminierung einer Veranstaltung noch nicht feststand. Die Gesellschaft haftet in diesen Fällen gegenüber dem Ticketinhaber nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. Reise- und Übernachtungskosten).
8.4 Wiederholungsspiel:
Im Fall eines Wiederholungsspiels, d.h. der Neuansetzung einer bereits begonnenen und gemäß Ziffer 8.3 abgebrochenen Veranstaltung, gilt das Wiederholungsspiel als neue Veranstaltung; das Ticket für die ursprüngliche Veranstaltung besitzt hierfür keine Gültigkeit, es sei denn, die Gesellschaft weist ausdrücklich auf eine Gültigkeit des Tickets auch für das Wiederholungsspiel hin.
8.5 Spielabsage und Zuschauerausschluss:
Bei ersatzloser Absage der Veranstaltung bzw. bei einer Veranstaltung, die nach verbandsseitiger oder behördlicher Maßgabe (ggf. teilweise) unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden muss, sind sowohl die Gesellschaft als auch der betroffene Kunde berechtigt, vom Vertrag über den Erwerb eines oder mehrerer Tickets für das betroffene Spiel zurückzutreten. Die Gesellschaft ist zudem in einem solchen Fall berechtigt, Dauerkarten für einzelne Spiele zu sperren. Der Rücktritt durch den betroffenen Kunden ist in Textform (E-Mail ausreichend), per Telefax oder schriftlich auf dem Postweg an die in Ziffer 15 genannte Kontaktadresse zu erklären. Die betroffenen Kunden erhalten gegen Vorlage des Tickets bzw. Übersendung des Tickets auf eigene Rechnung an die Gesellschaft oder im Fall elektronisch versendeter Tickets unter Nennung der entsprechenden Rechnungsnummer in der Rücktrittserklärung den entrichteten Ticketpreis erstattet, dies kann auch in Form eines Wertgutscheins sein. Die Unternehmung behält sich vor die Erstattung bei Dauerkarten gesammelt halbjährlich oder am Ende der Saison durchzuführen. Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet. Die Gesellschaft haftet in diesen Fällen gegenüber dem Kunden nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. vergebliche Reise- und Übernachtungskosten).
8.6. Umplatzierung:
Der Kunde erkennt an, dass der Gesellschaft aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich vorgegebener Schutz- bzw. Hygienemaßnahmen oder Beschränkungen der Zulassung von Zuschauern, berechtigt ist, dem Kunden von seinen bestellten Plätzen abweichende Plätze derselben oder einer höheren Kategorie zuzuweisen; in diesem Fall besteht seitens des Kunden weder ein Rücktrittsrecht noch ein Anspruch auf Erstattung.
8.7 Vergebliche Aufwendungen:
Die Gesellschaft haftet in den Fällen der Ziffern 8.3 bis 8.5 gegenüber dem Kunden bzw. Ticketinhaber nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. vergebliche Reise- und Übernachtungskosten), es sei denn, die Gesellschaft hat das jeweils die Änderung im Vertragsverhältnis auslösende Ereignis zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kunden mit den Interessen der Gesellschaft spricht im Einzelfall für einen Ersatz.
9. Nutzung und Weitergabe; Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe
9.1 Schützenswertes Interesse der Gesellschaft:
Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Stadionbesuch, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Trennung von Fans der aufeinandertreffenden Mannschaften und zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu erhöhten Preisen, insbesondere zur Vermeidung von Ticketspekulationen (z.B. Ticketerwerb mit dem Ziel der direkten Weiterveräußerung oder der Weiterverkauf von Tickets zu erhöhten Preisen), und zur Erhaltung einer möglichst breiten Versorgung der Fans mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen, liegt es sowohl im Interesse der Gesellschaft als auch dem der Kunden und Zuschauer, die Weitergabe von Tickets angemessen einzuschränken.
9.2 Unzulässige Weitergabe:
Der Verkauf von Tickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Kunden; jeglicher gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf sowie jede sonstige Weitergabe bzw. jedes sonstige unzulässige Anbieten von Tickets durch den Kunden ist untersagt. Als unzulässige/s und damit untersagte/s Weitergabe oder Anbieten gilt insbesondere,
a) Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet (z.B. bei eBay, Kleinanzeigen, Facebook) und/oder bei nicht von der Gesellschaft autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, StubHub etc.) zum Kauf bzw. zur Weitergabe anzubieten und/oder zu verkaufen und/oder weiterzugeben, ausdrücklich auch, wenn das Angebot, der Verkauf oder die Weitergabe ohne Gewinn bzw. Preisaufschlag erfolgt,
b) Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Originalpreis nach der jeweils gültigen Preisliste der Gesellschaft weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich entstandener Transaktionskosten ist zulässig,
c) Tickets regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl, sei es an einem Spieltag oder über mehrere Spieltage verteilt, weiterzugeben,
d) Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben,
e) Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets,
f) Tickets an Personen weiterzugeben, gegen die ein Stadionverbot besteht, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste; oder
g) Tickets an Fans von Gastklubs weiterzugeben, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste,
h) Sondertickets weiterzuverkaufen oder an Personen weiterzugeben, bei denen der mit dem Sonderticket verbundene Zweck nicht erfüllt ist,
i) Tickets weiterzuverkaufen, wenn diese Tickets unter Verwendung automatisierter Verfahren erworben wurden, die dazu dienen, Beschränkungen über die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Tickets (vgl. Ziffer 2.4) oder andere für den Verkauf der Tickets geltende Regularien zu umgehen (sog. BOT-Käufe).
9.3 Zulässige Weitergabe:
Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 9.2 vorliegt und der Kunde den neuen Ticketinhaber (1) auf die Geltung und den Inhalt dieser ATGB ausdrücklich hinweist, (2) der neue Ticketinhaber mit der Geltung dieser ATGB zwischen ihm und der Gesellschaft einverstanden ist und (3) die Gesellschaft unter Nennung des neuen Ticketinhabers rechtzeitig über die Weitergabe des Tickets informiert wird oder die Gesellschaft die Weitergabe an den neuen Ticketinhaber konkludent als zulässig erklärt hat.
9.4 Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe:
Im Fall eines oder mehrerer Verstöße gegen die Regelung in Ziffer 9.2 und/oder sonstiger unzulässiger Weitergabe von Tickets entsteht der Gesellschaft aufgrund der damit indizierten Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch. Zudem ist die Gesellschaft berechtigt,
a) Tickets, die vor Übergabe bzw. Versand an den Kunden entgegen den Regelungen in Ziffer 9.2 verwendet wurden, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern;
b) die betroffenen Tickets entschädigungslos zu sperren und zu stornieren sowie dem Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Stadion zu verweigern bzw. ihn aus dem Stadion zu verweisen;
c) betroffene Kunden vom Ticketkauf für einen angemessenen Zeitraum, maximal jedoch fünf (5) Jahre, auszuschließen; maßgeblich für die Länge der Sperre sind die Anzahl der Verstöße, die Zahl der
angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse;
d) sonstige, von dem betroffenen Kunden bereits bei der Gesellschaft erworbene Tickets, auch für vergleichbare Veranstaltungen, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern und gegen Rückerstattung des entrichteten Preises zu stornieren;
e) im Falle einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 9.2 a) und/oder 9.2 b) von dem jeweiligen Kunden die Auszahlung des erzielten Mehrerlöses bzw. Gewinns nach Maßgabe von Ziffer 13 zu verlangen;
f) betroffenen Kunden eingeräumte Vorzugsrechte, z.B. die mit der Mitgliedschaft in offiziellen Fanklubs der Gesellschaft verbundenen Vorzugsrechte, und/oder
g) in angemessener Art und Weise über den Vorfall, auf Basis der sich aus Ziffer 9.1 ergebenden berechtigten Interessen der Gesellschaft, gemäß Art. 6 Abs. 1 S.1 f) DSGVO unter Umständen auch unter Nennung von Informationen zu dem Kunden, zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets in Zukunft zu verhindern.
h) gegen den Kunden eine Vertragsstrafe gemäß (Ziffer 13) zu verhängen
10. Zutritt zum Stadion und Verhalten im Stadion
10.1 Stadionverordnung:
Der Zutritt zum Stadion unterliegt der am Stadion ausgehängten Stadionverordnung der Stadt Fürth. Die Stadionverordnung ist im Internet unter https://sgf1903.de/fileadmin/Inhalte/PDF/Stadionverordnung/StadionV_Ronhof_2018.pdf jederzeit einsehbar.
Mit Zutritt zum Bereich des Stadions erkennt jeder Ticketinhaber die Stadionverordnung an und akzeptiert diese als für sich verbindlich. Die Stadionverordnung gilt unabhängig von der Wirksamkeit dieser ATGB.
10.2 Hausrecht:
Die Wahrnehmung des Hausrechts steht der Gesellschaft oder von der Gesellschaft beauftragten Dritten jederzeit zu. Den Anordnungen der Gesellschaft, der Polizei, des Sicherheitspersonals und der Stadionverwaltung im Vorfeld, während und im unmittelbaren Anschluss an eine Veranstaltung ist stets Folge zu leisten.
10.3 Zutrittsrecht:
Grundsätzlich ist jeder Kunde oder Ticketinhaber mit einem wirksam gemäß Ziffer 2.6 erworbenen Besuchsrecht zum Zutritt zum Stadion berechtigt. Der Zutritt zum Stadion kann verweigert werden, wenn
a) der Kunde oder Ticketinhaber sich weigert, sich vor Betreten des umgrenzten Stadionbereichs am Stadioneingang und/oder auf dem Stadiongelände einer vom Sicherheitspersonal vorgenommenen angemessenen Kontrolle seiner Person und/oder seiner mitgeführten Gegenstände zu unterziehen. Personen, die Gegenstände unerlaubt ins Stadion einbringen und/oder diese den Kontrollen des Sicherheitspersonal entziehen, können vom Gelände des Stadions verwiesen werden oder mit einem Stadionverbot gemäß Ziffer 11.11 belegt werden. Die Gesellschaft behält sich vor, für bestimmte Gegenstände, die ins Stadion eingebracht werden sollen, entsprechende gesonderte Kontrollstellen oder Eingänge zu bestimmen.
b) der Kunde oder Ticketinhaber im Rahmen derselben Veranstaltung den umgrenzten Stadionbereich bereits einmal betreten und anschließend wieder verlassen hat; in diesem Fall verliert das Ticket seine Gültigkeit,
c) die in oder auf den Tickets verankerten Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Platzdaten, Barcode, QR Code, Seriennummern und /oder Warenkorb- oder Käuferidentifikationen) manipuliert, unkenntlich und/oder beschädigt oder der Barcode/QR-Code bereits im elektronischen Zutrittssystem zugetreten ist, soweit dies nicht von der Gesellschaft zu vertreten ist, und/oder
d) der Ticketinhaber nicht mit demjenigen Kunden personenidentisch ist, der im Zusammenhang mit dem Ticket als Kunde gespeichert oder vermerkt ist (z.B. per Namensaufdruck bei personalisierten Tickets), es sei denn, es liegt ein Fall der zulässigen Weitergabe nach Ziffer 9.3 vor. Im Fall der berechtigten Zutrittsverweigerung besteht kein Anspruch des Kunden bzw. des Ticketinhabers auf Entschädigung,
e) wenn technische Versäumnisse, die eindeutig dem Ticketinhaber zuzuordnen sind (z.B. Smartphone defekt, Ausdruck nicht lesbar etc.), dazu führen, dass eine elektronische Zutrittskontrolle nicht möglich ist.
10.4 Platzzuweisung:
Jeder Ticketinhaber hat denjenigen Platz im Stadion einzunehmen, der auf seinem Ticket vermerkt ist bzw. für den sein Ticket Geltung hat. Davon abweichend ist er auf Anordnung der Gesellschaft oder des Sicherheitspersonals verpflichtet, einen anderen Platz einzunehmen, sofern dies aufgrund eines gewichtigen sachlichen Grundes (z.B. Sicherheitsaspekte) erforderlich ist; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
10.5 Sichtbehinderungen:
Im gesamten Stadion kann es zu temporären Sichtbehinderungen, insbesondere durch das Schwenken von Fahnen und/oder stehende Zuschauer, kommen. Reklamationen oder Ersatzansprüche auf Grund dieser Einschränkungen sind ausgeschlossen.
10.6 Fanblocks:
Die Blöcke 2,3,12,4 sowie weitere einzeln zugewiesene Blöcke im Stadion sind der Heimbereich der Fans der Gesellschaft („Heimbereich“). In diesem Heimbereich und darüber hinaus ausgewiesenen Bereichen des Stadions kann es zu Sichtbehinderungen, insbesondere durch das Schwenken von Fahnen, kommen. Reklamationen oder Ersatzansprüche auf Grund dieser Einschränkungen sind ausgeschlossen. Da die Gesellschaft aus Sicherheitsgründen zur Trennung der Fans gegnerischer Mannschaften verpflichtet ist, ist Fans der jeweiligen Gastmannschaft oder Personen, die aufgrund ihres Verhaltens oder äußeren Erscheinungsbilds als Fans der Gastmannschaft angesehen werden können („Gästefans“), aus Sicherheitsgründen der Zutritt zum und/oder der Aufenthalt im Heimbereich nicht gestattet. Die Gesellschaft, die Polizei und das Sicherheitspersonal sind berechtigt, Gästefans, auch wenn sie im Besitz eines gültigen Tickets sind, den Zutritt zum Heimbereich zu verweigern und/oder die Gästefans aus dem Heimbereich zu verweisen und, falls noch ausreichend Platz vorhanden ist, in den Gästebereich des Stadions zu bringen bzw. bringen zu lassen. Kann kein anderer, geeigneter Platz angeboten werden, kann der/dem betroffene/n Gästefan aus dem Stadion verwiesen und/oder der Zutritt zum Stadion verweigert werden; für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
10.7 Ungebührliches Verhalten:
Jeder Ticketinhaber ist verpflichtet, sich im Stadion so zu verhalten, dass die Rechtsgüter der Gesellschaft sowie sämtlicher anderer bei Veranstaltungen im Stadion anwesender Personen nicht beeinträchtigt und/oder gefährdet werden. Insbesondere provozierendes Verhalten, das geeignet sein kann, eine Auseinandersetzung mit anderen Zuschauern oder sonstigen bei der Veranstaltung anwesenden Personen herbeizuführen, ist untersagt. Die Verhaltensregelungen gemäß dieser Ziffer 10.7 bezwecken auch die Vermeidung von materiellen und immateriellen Schäden der Gesellschaft und/oder Gastklubs durch die Verhängung sog. Verbandsstrafen wegen des Fehlverhaltens von Heim- und/oder Gastzuschauern.
Im Fall eines oder mehrerer Verstöße von Ticketinhabern bzw. Kunden gegen die nachfolgend aufgeführten Verhaltensregelungen, die im gesamten Stadionbereich gelten sowie, wenn nicht explizit auf den Stadionbereich beschränkt, ebenfalls bei von der Gesellschaft veranstalteten bzw. organisierten Fahrten/An- und Abreisen zu Spielen oder sonstigen Veranstaltungen der Gesellschaft, sind die Gesellschaft, die Polizei und/oder das Sicherheitspersonal berechtigt,
• entschädigungslos von Ticketinhabern bzw. Kunden mitgeführte verbotene Gegenstände zu beschlagnahmen, und/oder
• Ticketinhabern bzw. Kunden entschädigungslos den Zutritt zum Stadionbereich und/oder zum Veranstaltungsort zu
verweigern und/oder sie des Stadions bzw. des Platzes zu verweisen.
a) Es ist untersagt, ohne entsprechende Erlaubnis das Spielfeld zu betreten und/oder Absperrgitter bzw. die Umfriedung des Stadioninnenraums zu besteigen oder zu passieren.
b) Es ist untersagt, offensichtlich alkoholisiert, unter Drogeneinfluss stehend und/oder vermummt zu sein, sich gewalttätig oder in sonstiger Weise wider der öffentliche Ordnung zu verhalten oder die Besorgnis eines solchen Verhaltens zu erwecken.
c) Es ist untersagt, die folgenden Gegenstände mit sich zu führen und/oder zu benutzen: Waffen, Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse verwendet werden können, ätzende und leicht entzündbare Substanzen, Flaschen aller Materialien, Dosen oder sonstige aus zerbrechlichem, splitternden oder besonders hartem Material bestehende Behältnisse, Fackeln, Feuerwerkskörper, Rauchkerzen und/oder -pulver, bengalische Feuer und sämtliche anderen pyrotechnischen Gegenstände und Stoffe bzw. Stoffgemische, Laser-Pointer, sperrige Gegenstände, nicht im Stadion erworbene Getränke (Ausnahme: nicht alkoholische Getränke in verschlossenen Getränkekartons mit einem maximalen Fassungsvermögen von 500 ml), illegale Drogen, Kleidungsstücke, die offensichtlich zu Vermummungszwecken mitgeführt werden, Tiere sowie sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit im und rund um das Stadion, andere Besucher, Spieler und/oder Offizielle zu gefährden oder unangemessen zu beeinträchtigen.
d) Es ist untersagt, die folgenden Gegenstände mit sich zu führen und/oder zu benutzen: Rassistische, fremdenfeindliche und/oder rechts- bzw. linksradikale Propagandamittel, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter, sofern Anlass zu der Annahme besteht, dass diese im Stadion unangemessen zur Schau gestellt werden. Unabhängig von mitgeführten Gegenständen sind das Äußern oder Verbreiten von menschenverachtenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, politisch-extremistischen, obszön anstößigen, provokativ beleidigenden und/oder links- bzw. rechtsradikalen Parolen sowie entsprechende Handlungen im gesamten Stadionbereich verboten.
e) Der Aufenthalt im Stadion zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) und/oder der Erhebung von Spieldaten ist nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschaft und in den für diese Zwecke besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig. Ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft ist es nicht gestattet, Töne, Fotos und/oder Bilder, Beschreibungen oder Resultate bzw. Daten der Veranstaltung aufzunehmen bzw. zu erheben, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Verwendung. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft.
In jedem Fall ist es untersagt, ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft Bild-, Ton- und/oder Videoaufnahmen live oder zeitversetzt zu übertragen und/oder im Internet, insbesondere auf Social Media Plattformen und/oder Apps, und/oder anderen Medien (einschließlich Mobile Devices wie z.B. Smartphones, Tablets etc.) öffentlich wiederzugeben und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten benutzt werden, dürfen ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft oder eines von der Gesellschaft autorisierten Dritten nicht ins Stadion gebracht werden. Die Gesellschaft weist darauf hin, dass die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH („DFL GmbH“), der Deutsche Fußball Bund e.V. („DFB“) berechtigt ist, unter Verstoß gegen diese Bestimmung übertragene und/oder öffentlich wiedergegebene Aufnahmen zu löschen oder löschen zu lassen.
Ebenso ist ohne Einwilligung der Gesellschaft das Sammeln, Erheben, Übertragen, Herstellen und/oder Verbreiten von Informationen oder Daten über den Spielverlauf (z.B. Ereignis- oder Positionsdaten), das Verhalten oder andere Faktoren in einem Spiel (sei es mit elektronischen Geräten oder auf andere Weise) zu kommerziellen Zwecken (insb. für Wetten und Glücksspiel) im Stadion ausdrücklich untersagt.
Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten genutzt werden können, dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Gesellschaft nicht ins Stadion eingebracht werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Regelungen kann Ticketinhabern der Zutritt ins Stadion verweigert oder sie können des Stadions verwiesen werden.
Die Gesellschaft weist weiter darauf hin, dass die DFL GmbH, der DFB ermächtigt werden kann, darüberhinausgehende Ansprüche der Gesellschaft gegen den Zuschauer im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.
f) Handlungen, die zu einer direkten oder indirekten kommerziellen Assoziation mit der Gesellschaft, dem DFL Deutsche Fußball Liga e.V. („DFL e.V.“), der DFL GmbH, dem DFB, der Veranstaltung oder Teilen davon führen können, sind im gesamten Stadionbereich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft oder von der Gesellschaft autorisierten Dritten verboten. Es ist insbesondere untersagt, im Stadionbereich
i) eine derartige Assoziation durch unerlaubte Nutzung von Logos oder sonstigen Kennzeichen anderweitig herzustellen oder dies zu versuchen,
ii) gezielt kommerzielle Werbung aller Art zu betreiben, z.B. Werbebroschüren oder andere schriftliche Informationen zu verteilen, die ein Geschäft, eine Sache oder eine Dienstleistung betreffen,
iii) Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleidung oder sonstige Gegenstände oder (Dienst-) Leistungen anzubieten, zu verkaufen oder mit Verkaufsabsicht mit sich zu führen.
g) Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen folgender Gegenstände im gesamten Stadionbereich nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschaft erlaubt: Fahnen- und Transparentstangen mit einer Länge von über 2 m und/oder größerem Durchmesser als 3 m, Doppelhalter, Spruchbänder, Banner, Fahnen und Transparente mit einer Fläche von mehr als 2 qm, mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente und/oder Geräte zur Geräusch- und/oder Sprachverstärkung.
10.8 Videoüberwachung:
Zur Gewährleistung und Optimierung der Stadionsicherheit sowie zur Unterstützung der Arbeit der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden wird das Stadion und teilweise auch die Anlagen und das Umfeld des Stadions nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Verbindung mit § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) videoüberwacht. Darüber hinaus nutzen auch die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spieltagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechende mittels einer Videoüberwachungsanlage erstellte Aufnahmen werden von der Gesellschaft bzw. von den Ordnungs- und den Strafverfolgungsbehörden vertraulich behandelt, können aber insbesondere bei Verdacht auf und/oder dem Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Gleiches gilt hinsichtlich der nach Ziffer 11 erstellten Bild- und Bildtonaufnahmen, die von der Gesellschaft dem jeweils nach Ziffer 11.3 zuständigen Verband oder den Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden bei entsprechender Aufforderung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) oder f) DSGVO zu diesen Zwecken an Behörden oder Gerichte übermittelt werden. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videoüberwachungsanlage aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG, gelöscht.
10.9 Sanktionen bei verbotenem Verhalten:
Bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 10.7, bei Handlungen nach §§ 3, 27 des Versam-mlungsgesetzes, bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Stadions kann die Gesellschaft ergänzend zu den unmittelbaren Maßnahmen in Ziffer 10.7 oder besonderen Zutrittsbedingungen nach Ziffer 10.12 entsprechend der Regelung in Ziffer 9.4 und/oder Ziffer 3.3 die dort aufgeführten Sanktionen gegen den betroffenen Kunden bzw. Ticketinhaber aussprechen.
10.10 Stadionverbote:
Bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 10.7. bei Handlungen nach §§ 3, 27 des Versammlungsgesetzes, bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Stadions kann ergänzend zu den unmittelbaren Sanktionen gemäß Ziffer 10.7 und den Sanktionen gemäß Ziffer 10.9 ein auf das Stadion beschränktes Stadionverbot, in besonders schwerwiegenden Fällen auch ein bundesweit wirksames Stadionverbot, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang gilt die DFB-Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten in der jeweils gültigen Fassung (https://www.dfb.de/verbandsservice/pinnwand/stadionverbots-richtlinien/). Das Verbot wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Stadionverboten erfolgt stets unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Die Gesellschaft behält sich vor, Daten von Kunden an den Deutschen Fußball-Bund e.V. mit Sitz in der Otto-Fleck-Schneise 6, D-60528 Frankfurt/Main zur Durchsetzung von Stadionverboten nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 e) DSGVO weiterzugeben, soweit dies zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit im Stadion notwendig sein sollte.
10.11 Regress:
Für Verstöße einzelner oder mehrerer Zuschauer gegen die Regelungen in Ziffer 10.7, insbesondere für das Abbrennen bengalischer Feuer, die Verwendung anderer pyrotechnischer Gegenstände und/oder das Werfen von Gegenständen, kann die Gesellschaft, im Falle entsprechender Verstöße durch Fans des Gastklubs auch der Gastklub, von den zuständigen Verbänden (DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, DFL Deutsche Fußball Liga e.V., Deutscher Fußball-Bund e.V., Union of European Football Associations (UEFA)) mit einer Geldstrafe oder anderen Sanktionen belegt werden. Die Gesellschaft bzw. der Gastklub ist berechtigt, den/die hierfür nachweisbar identifizierten Verantwortlichen vollumfänglich in Regress/auf Ersatz des sich aus der Sanktion resultierenden Schadens gemäß den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Anspruch zu nehmen. Im Fall der Verantwortlichkeit mehrerer sind diese Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. Das hat zur Folge, dass die Gesellschaft bzw. der Gastklub einen einzelnen nachweisbar identifizierten Verantwortlichen hinsichtlich der gesamten Geldstrafe bzw. des gesamten aus der Sanktion für die Gesellschaft bzw. den Gastklub entstehenden Schadens in Anspruch nehmen kann, wenn zwischen den Tatbeiträgen der einzelnen nachweisbar identifizierten Verantwortlichen ein Verursachungszusammenhang bestand.
10.12 Besondere Zutrittsbedingungen:
Aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich angeordneter Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen, ist die Gesellschaft berechtigt (und ggf. verpflichtet), besondere Zutrittsbedingungen für den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt festzulegen und deren Einhaltung auch gegenüber dem Kunden bzw. Ticketinhaber durchzusetzen:
a) Die Gesellschaft ist berechtigt, bestimmte Anforderungen zur Bedingung für den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt zu machen und sich dies vom Ticketinhaber im Sinne einer Zutrittsvoraussetzung vor Stadionzutritt belegen zu lassen und die Einhaltung der vorgegebenen Anforderungen zu überprüfen.
b) Die Gesellschaft ist berechtigt, den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt zusätzlichen Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen (z.B. Verarbeitung von weiteren personenbezogenen Daten und/oder Verarbeitung von vorhandenen personenbezogenen Daten zu weiteren Zwecken; Zutritt zum Stadion nur in bestimmten Zeitfenstern; Beachtung bestimmter Hygienestandards) zu unterwerfen. Diese werden dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sind von sind von allen Ticketinhabern ab Bekanntgabe zwingend zu beachten. Soweit solche zusätzlichen Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen die Verarbeitung weiterer personenbezogenen Daten und/oder vorhandener personenbezogenen Daten zu weiteren Zwecken umfassen, wird die Gesellschaft den Kunden bzw. Ticketinhaber gemäß Art. 13 f. DSGVO rechtzeitig vorab insbesondere über den konkreten Umfang und die konkreten Zwecke der Verarbeitung informieren.
c) Kann der Kunde bzw. Ticketinhaber die besondere Zutrittsbedingungen nach Ziffer 11.4 lit. a) und b) nicht erfüllen, kann die Gesellschaft den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt verweigern. Regressansprüche gegen die Gesellschaft sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.
d) Gibt die Gesellschaft besondere Zutrittsbedingungen nach Ziffer 11.4 lit. a) und b) erst nach Erwerb der entsprechenden Tickets durch den Kunden bekannt, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, im Fall von Dauerkarten ggf. teilweise im Hinblick auf die betroffene Veranstaltung. Es gelten die in Ziffer 9.3 geregelten Rücktrittsfolgen. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn die besonderen Zutrittsbedingungen nach Ziffer 11.4 lit. a) und b) bei Ticketerwerb bereits allgemein bekanntgegeben waren, oder erlischt spätestens ab Zutritt des Kunden zum Stadiongelände. Regressansprüche des Ticketinhabers sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.
10.13 Informationspflicht:
Jeder Ticketinhaber ist verpflichtet, sich im Vorfeld einer Veranstaltung im Stadion rechtzeitig über mögliche zeitliche Verlegungen, Zuschauerausschlüsse und weiter geltende Vorschriften zu informieren. Die jeweils aktuellen Informationen hierzu sind unter www.sgf1903.de abrufbar.
11. Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen
11.1 Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen:
Zur öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung und den Wettbewerb sowie zu deren Promotion können die Gesellschaft und der nach Ziffer 11.3 jeweils zuständige Verband oder von ihnen jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die den Ticketinhaber als Zuschauer der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch die Gesellschaft sowie den nach Ziffer 11.3 zuständigen Verband und den jeweils mit ihnen nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie von ihnen jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO verarbeitet sowie verwertet und öffentlich wiedergegeben werden.
11.2 Erwerb von Tickets für weitere Personen:
Erwirbt ein Kunde Tickets nicht nur für sich selbst, sondern für weitere Personen (Ticketinhaber) muss der Kunde die Weiterleitung der Inhalte dieser Ziffer 11 sowie der Ziffer 16 an den betreffenden Ticketinhaber sicherstellen; die Bestimmungen zur Zulässigkeit der Weitergabe nach Ziffern 9.2 und 9.3 bleiben unberührt.
11.3 Zuständiger Verband:
Für die Organisation der sportlichen Wettbewerbe, an denen die Gesellschaft teilnimmt, sind die folgenden Verbände zuständig:
a) Bundesliga und 2. Bundesliga: DFL Deutsche Fußball Liga e.V. mit Sitz in der Guiollettstraße 44-46, D-60325 Frankfurt am Main, dessen operatives Geschäft die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH mit Sitz in der Guiollettstraße 44-46, D-60325 Frankfurt am Main führt;
b) DFB Pokal: DFB Deutscher Fußball-Bund e.V. mit Sitz am DFB-Campus, Kennedyallee 274, in der Otto-Fleck-Schneise 6, D-60528 Frankfurt/Main;
12. Vertragsstrafe
12.1 Voraussetzungen:
Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen diese ATGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in Ziffer 2.4 und 9.2 – insbesondere Ziffer 9.2 lit. a) und b) – oder 10.7, ist die Gesellschaft ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche (insbesondere auch unbeschadet etwaiger Regressnahmen gemäß Ziffer 10.11 bzw. deliktsrechtlicher Vorschriften) berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500,00 Euro gegen den Kunden zu verhängen.
12.2 Höhe:
Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt, sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne.
13. Auszahlung von Mehrerlösen
13.1 Voraussetzungen:
Im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 9.2 a) und/oder Ziffer 9.2 b) durch den Kunden ist die Gesellschaft zusätzlich zur Verhängung einer Vertragsstrafe gemäß Ziffer 12 und ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Sanktionen berechtigt, sich von dem Kunden dessen bei der unzulässigen Ticketweitergabe erzielten Mehrerlös bzw. Gewinn ganz oder teilweise auszahlen zu lassen.
13.2 Höhe und Verwendung:
Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt, sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne. Die Vertragsstrafe kann die durch den Weiterverkauf erzielten Erlöse oder Gewinne übersteigen.
14. Haftung
Der Aufenthalt am und im Stadion erfolgt auf eigene Gefahr. Die Gesellschaft, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände.
15. Kontakt
Ticketbestellungen, Rückfragen und sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit Tickets der Gesellschaft können über die folgenden Kontaktmöglichkeiten an die Gesellschaft gerichtet werden: SPVGG GREUTHER FÜRTH GmbH & Co. KGaA Kronacher Straße 154 90762 Fürth Festnetz: 0911-9767680 tickets@sgf1903.de www.sgf1903.de Die Europäische Union bietet eine Online-Plattform an, an die sich der Kunde wenden kann, um verbraucherrechtliche Streitigkeiten außergerichtlich zu regeln. Diese Plattform ist unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar. Die Gesellschaft nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil (vgl. § 36 VSBG).
16. Datenschutz
Soweit in den ATGB nicht konkret anders benannt (wie beispielweise in Ziffer 10.12 zu besonderen Zutrittsbedingungen, in Ziffer 10.8 zur Videoüberwachung und in Ziffer 11 zu Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen), erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers einerseits zur Erfüllung eines Vertrages zwischen der Gesellschaft und dem Kunden/Ticket-inhaber, bzw. zwischen dem Kunden und dem Ticketinhaber gemäß Art. 6 Abs. 1 , S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers zur Wahrung berechtigter Interessen der Gesellschaft. Die berechtigten Interessen ergeben sich dabei aus Ziffer 9.1.
16.1 Weitere Datenschutzbestimmungen
Die weiteren Datenschutzbestimmungen einschließlich der Rechte des Ticketinhabers nach der DSGVO sowie der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft können der unter www.sgf1903.de/service/datenschutz/ abrufbaren Datenschutzerklärung entnommen werden.
16.2 Bild- & Tonaufnahmen
Hinsichtlich der Erstellung und Verbreitung von Bild- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltungen der Gesellschaft (siehe Ziffer 11) wird diesbezüglich ergänzend auf die Datenschutzerklärung des jeweils zuständigen Verbands, für den DFL Deutsche Fußball Liga e.V. auf https://www.dfl.de/de/datenschutz/ und für den Deutschen Fußball-Bund e.V. auf https://www.dfb.de/datenschutzerklaerung/, verwiesen.
16.3 Datennutzung
Die Unternehmung ist dazu berechtigt die im Rahmen der Registrierung bzw. zuvor angegebenen Daten sowie diesbezügliche Änderungen (z.B. Name, Adresse) zu Marktforschungs-, Analyse- und Marketingzwecken zu nutzten und zu diesen Zwecken den Ticket-Käufer per Post, E-Mail, Telefon und SMS zu kontaktierten, um über aktuelle Angebote und Dienstleistungen aus den Bereichen Kids, Ticketverkauf, Fanartikel und Fanvereinigungen zu informieren. Hiergegen kann jederzeit unter den unter Punkt 15 angegebenen Kontaktdaten mit Bezug auf diese ATGB widersprochen werden.
17. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
17.1 Rechtswahl:
Es gelten die zwingenden Rechtsvorschriften desjenigen Landes, in dem der Kunde sich gewöhnlich aufhält. Im Übrigen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
17.2 Erfüllungsort:
Für Lieferung, Leistung und Zahlung ist alleiniger Erfüllungsort der Sitz der Gesellschaft.
17.3 Gerichtsstand:
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen ATGB und/oder deren Gültigkeit oder Rechtsgeschäften auf Grundlage dieser ATGB ergeben, ist der Sitz der Gesellschaft, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.
17.4 Sprache:
Bei Auslegungsschwierigkeiten zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser ATGB gilt die deutsche Fassung.
18. Ergänzungen und Änderungen im laufenden Rechtsverhältnis
Die Gesellschaft ist auch bei laufenden Vertragsbeziehungen zu Kunden bei einer Veränderung der Marktverhältnisse und/oder der Gesetzeslage und/oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei bestehenden (Dauer-)Schuldverhältnissen berechtigt, diese ATGB zu ergänzen und/oder zu ändern, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Sämtliche Änderungen werden dem Kunden schriftlich oder – wenn der Kunde sich mit dieser Form der Korrespondenz einverstanden erklärt hat – online (z.B. per E-Mail bekannt gegeben. Die Ergänzungen bzw. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Änderungen und/oder Ergänzungen diesen schriftlich oder online in der angegebenen Weise (z.B. per E-Mail widersprochen hat, vorausgesetzt die Gesellschaft hat auf diese Genehmigungsfiktion in der Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Ein Widerspruch berechtigt die Gesellschaft zur außerordentlichen Kündigung des betroffenen Rechtsverhältnisses.
19. Schlussklausel
Sollten einzelne Klauseln dieser ATGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Lücke dieser ATGB.